Staatsangehörigkeitsausweis

Jeder deutsche Staatsangehörige besitzt die unmittelbare Staatsangehörigkeit zum Staat Deutsches Reich (§1 RuStAG). Auf Antrag ist ihm hierüber eine rechtsgültige Bescheinigung auszustellen.

Der Staatsangehörigkeitsausweis ist ein förmlicher Nachweis über den Besitz der Staatsangehörigkeit zu dem Staate Deutsches Reich. Er ist in Einzelfällen für den Vollzug bestimmter Rechtsgeschäfte, z.B. die Abwicklung einer Adoption oder die Erteilung einer Approbation, erforderlich. Den Betroffenen wird im Zuge der Bearbeitung der Rechtsgeschäfte von der jeweiligen Behörde mitgeteilt, daß der Bürger einen Staatsangehörigkeitsausweis beizureichen hat.
Selbstverständlich kann jeder Bürger auch ohne behördliche Aufforderung einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragen.

Hinweis: Der Staatsangehörigkeitsausweis ist kein Identitätspapier. Reisen sind damit nicht möglich. Die Gültigkeit beträgt 10 Jahre vom Datum der Ausstellung an.

Eine Ausführung aus dem Kaiserreich: Eine Ausführung aus der Zeit von 1933 bis 1945:

Der heutige Staatsangehörigkeitsausweis:

Die Staatsangehörigkeitsausweise werden auch von der Exilregierung Deutsches Reich andeutsche Staatsbürger ausgegeben. Jeder Deutsche hat das Recht sich einen Staatsangehörigkeitsausweis ausstellen zu lassen. Dieser Staatsangehörigkeitsausweis dient ihm als Nachweis vor allen Behörden und Organisationen über die von ihm innegehabte Staatsangehörigkeit zum Staat Deutsches Reich und ist von allen Behörden und Organen ausnahmslos anzuerkennen. Der Staatsangehörigkeitsausweis ersetzt nicht den Reichspersonenausweis, den jeder Staatsangehörige ab dem 16. Lebensjahr zu erhalten hat.
Der Antragsteller hat auf Anforderung der ausstellenden Behörde seine Eigenschaft als Staatsangehöriger des Deutschen Reiches, durch Beifügung geeigneter Urkunden, unter Beweis zu stellen. Grundsätzlich erwirbt man durch den Besitz eines Personenausweises keine Staatsangehörigkeit. Der Besitz eines Reichspersonenausweises ist daher kein Beweis für die Eigenschaft, die Staatsangehörigkeit zum Deutschen Reich zu besitzen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Ein Staatsangehörigkeitsausweis kann auf Antrag ausgestellt werden, wenn der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist. Die deutsche Staatsangehörigkeit muß nach §§ 3 ff RuStAG erworben worden sein und es darf nachfolgend kein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit gem. §§ 17 ff RuStAG eingetreten sein.

Welche Unterlagen sind erforderlich?
Für den Nachweis des Besitzes der Reichsangehörigkeit liegt die Beweislast beim Antragsteller. Die Antragstellung hat mittels Vordruck zu erfolgen. Dem Antrag sind entscheidungserhebliche Dokumente und Unterlagen beizufügen. Bei Erwerb der deutschen Reichsangehörigkeit durch Abstammung sind die Abstammungsverhältnisse lückenlos wenigstens bis zur Bezugsperson (Personen, die die deutsche Reichsangehörigkeit an die Abkömmlinge weitergeben konnten) nachzuweisen, z.B. durch:

  • Personenstandsurkunden, wie Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Sterbeurkunden oder Familienbücher
  • Kirchliche Unterlagen, wie kirchliche Familienbücher, Taufzeugnisse, Kommunions- oder Konfirmationszeugnisse, Auszüge aus Kirchenregistern



Die Behandlung als Deutscher ist zumindest glaubhaft zu machen, z.B. durch:

  • Reisepässe, Personalausweis, Meldebescheinigung der BRD
  • Reisepässe, Personalausweis, Meldebescheinigung der DDR
  • deutsche Kennkarten, Volkslistenausweise, Rentenbescheide
  • Ariernachweis, Abstammungsurkunden
  • Staatsangehörigkeitsausweise



Hier können Sie die den Staatsangehörigkeitsausweis beantragen.